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Wahlbekanntmachung Weilburg

Wahlbekanntmachung Bundestagswahl 2009

Wahl zum 17. Deutschen Bundestag

statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 15 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 2, Taunusseite I, Christian-Spielmann-Schule, Frankfurter Straße 42
Wahlbezirk 3, Taunusseite II, Gymnasium Philippinum, Lessingstraße 33
Wahlbezirk 4, Innenstadt, Altentagesstätte Schwanengasse 1
Wahlbezirk 5, Westerwaldseite I, Kindertagesstätte Lebenshilfe, Mozartstraße 4
Wahlbezirk 6, Westerwaldseite II, Helmut-Hild-Haus, Jakob-Mankel-Straße
Wahlbezirk 7, Ahausen, Bürgerhaus, Selterser Straße 78
Wahlbezirk 8, Bermbach, Feuerwehrgerätehaus, Am Schwimmbad
Wahlbezirk 9, Drommershausen, Bürgerhaus, Talbachstraße 27
Wahlbezirk 10, Gaudernbach, Bürgerhaus, Am Wingertsberg 2
Wahlbezirk 11, Hasselbach, Ehem. Rathaus, Allendorfer Str. 4
Wahlbezirk 12, Hirschhausen, Bürgerhaus, Drommershäuser Str. 21
Wahlbezirk 13, Kirschhofen, Bürgerhaus, Roßsteinstraße 2
Wahlbezirk 14, Kubach *, Alte Schule, Hauptstraße 17a
Wahlbezirk 15, Odersbach, Ehem. Rathaus, Runkeler Str.
Wahlbezirk 16, Waldhausen, Bürgerhaus, Merenberger Straße 5 a

90001, Briefwahl

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 25.08.2009 bis 06.09.2009 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

In den mit *) gekennzeichneten Wahlbezirken wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik), das Wahlgeheimnis bleibt auch hier unbedingt gewahrt.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses, Mauerstraße 6/8, 35781 Weilburg zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben ( § 4 Abs. 4 des Bundeswahl-gesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Öffnungszeiten des Wahlamtes am Wahlwochenende:

Freitag, 25.09.2009 , 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00
Samstag, 26.09.2009, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Sonntag, 27.09.2009, 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Weilburg, den 14.09.2009
Stadt Weilburg an der Lahn
gez. Hans-Peter Schick, Bürgermeister

Infoquelle: Weilburg.de

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